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Wer trägt die Kosten Die Kosten unserer Tätigkeit tragen nicht unbedingt Sie selbst.

Wegen der Kosten der anwaltlichen Vertretung scheuen viele eine Unterstützung durch einen professionellen Rechtsbeistand. Hierbei wird jedoch oft übersehen, dass vielfach Kosten gerade nicht vom Mandanten übernommen werden müssen. Sei es wegen der Eintrittspflicht der Gegenseite, Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder der Staatskasse im Wege der Beratungs – und / oder Prozesskostenhilfe. 

Auch diesbezüglich beraten wir Sie gern und übernehmen für Sie die Einholung der Kostenzusage oder Beitreibung dergleichen sowie die Beantragung der staatlichen Kostenübernahme.

Beratungsgebühr

Eine Beratungsgebühr wird ausgelöst, wenn wir Ihnen in einem Gespräch die Rechtslage erörtern, damit Sie gegebenenfalls zunächst selbst ein etwaiges Vorgehen beurteilen können. Sie beträgt maximal 190,00 €, liegt oftmals jedoch weit darunter, was abhängig von der Schwierigkeit, dem Gegenstandswert und dem Zeitaufwand ist. Bei einer späteren Beauftragung mit einem anwaltlichen Vorgehen nach außen hin, wird diese Gebühr auf weitere Kosten angerechnet.

Rechtsschutzversicherung

Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung auf dem Gebiet Ihres Anliegens, so übernimmt diese in der Regel die Gebühren unserer Tätigkeit. Grundsätzlich können sie sich beliebig einen Anwalt auswählen. Wir übernehmen die gesamte Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung von der Deckungsabfrage bis hin zur Abrechnung.

Verzug

Befindet sich Ihr „Gegenüber“ berechtigt im Verzug, d. h. er ist mit der Handlung oder Zahlung über einen gesetzten Termin hinaus der Forderung nicht nachgekommen, hat dieser in aller Regel die Kosten der anwaltlichen Beauftragung zu zahlen.

Beratungshilfe für außergerichtliche Tätigkeit

Selbstverständlich übernehmen wir auch die Beratung, die durch Beratungshilfe abgedeckt wird. Ist Ihr Geldbeutel gerade schwach, besteht die Möglichkeit, dass staatlicherseits die anwaltliche Tätigkeit gezahlt wird. Die anwaltliche Tätigkeit umfasst auch die Korrespondenz mit Gläubigern oder Schuldnern, Vermietern oder Arbeitgebern, Nachbarn und Behörden, insbesondere dem Jobcenter ( ARGE ) und der Bundesagentur für Arbeit. Dies kann durch Sie bei einem Amtsgericht oder durch uns selbst beantragt werden. Hierzu sind allerdings einige Nachweise erforderlich, die vorgelegt werden müssen. Bitte entnehmen Sie dies dem Link Formulare.

Prozesskostenhilfe (PKH)für gerichtliche, prozessuale Tätigkeit

Es besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe, die Ihnen ein gerichtliches Verfahren finanziert. Ergeben sich nach Ihrem Vorbringen gegenüber dem Gericht Erfolgsaussichten zu einem Gewinn, können Sie Prozesskostenhilfe erlangen, die auch im Falle eines etwaigen Verlustes die Gerichtskosten zahlt. Auch hier sind diverse Nachweise erforderlich, welche Sie bitte dem Link Formulare entnehmen.

Prozessgewinn

Grundsätzlich zahlt der Verlierer des Prozesses die Kosten des Rechtsstreites. Ausnahmen hierzu bestehen im Arbeits – und Familienrecht. Zwar fallen gegebenenfalls zunächst Kosten zur Führung des Streites an, da bereits bei Klageeinreichung Gebühren an die Gerichte zu zahlen sind, gewinnen Sie aber schlussendlich den Prozess, sind die Kosten durch den Verlierer zu zahlen.

Pflichtverteidigung

Bei gewissen Strafsachen besteht die Möglichkeit, dass der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet und damit bezahlt wird. Grundsätzlich kostet Sie die Angelegenheit dann nichts. Wir prüfen die Möglichkeit für Sie.

Nebenklage

In Strafsachen besteht bei einigen Taten die Möglichkeit, dass wir uns im Wege der Nebenklage als Geschädigtenvertreter beiordnen lassen. Auch dann zahlen Sie grundsätzlich nicht.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Sollte tatsächlich keine Kostenentlastung möglich sein, rechnen wir nach dem gültigen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Insofern sind die Kosten jederzeit abschätzbar, sie treten nicht in eine Gebührenfalle und können die Kosten wegen der gesetzlichen Regelung jederzeit überprüfen lassen. Honorarvereinbarungen sind daneben durchaus denkbar, diese sind allerdings gesondert zu vereinbaren und bedingen eine ausführliche Beratung durch uns.

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